Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 77b Absehen von Urteilsgründen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77b#abs-1 (1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77b#abs-2 (2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 77b OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2004 – 2 StR 523/03Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 – 2 RBs 3/21
- BGH, 08.05.2013 – 4 StR 336/12Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nach Zuleitung des Hauptverhandlungsprotokolls an die StaatsanwaltschaftZitiert von 7
- OLG Hamm, 06.08.2008 – 5 Ss OWi 437/08
- BGH, 01.09.1998 – 1 StR 283/98
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 1 ORbs 340 SsBs 403/25
Zuletzt entschieden
- KG, 11.12.2025 – 3 ORbs 222/25
- OLG Brandenburg, 07.07.2025 – 1 ORbs 78/25
- BayObLG, 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77b OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 77b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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